ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM AUFTRAG/VERTRAG

I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsverbindungen von Stefan Lüdke, nachfolgend auch „Dolmetscher“ genannt, und werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung akzeptiert. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

II.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dolmetscher bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen für die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombination und Fachterminologien schriftlich mitzuteilen.


III. Leistungen und Mitwirkungspflicht
3.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dolmetscher so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge, Redemanuskripte, Powerpoint-Präsentationen etc.) in allen Sprachen, soweit vorhanden, in die und aus denen der Dolmetscher dolmetschen soll, auszuhändigen. Der Dolmetscher unterliegt hierbei der beruflichen Verschwiegenheit.

3.2

Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Konferenz verlesen werden, erhält der Dolmetscher spätestens am Vortag der Verlesung eine Kopie, die bis zur Verlesung und Behandlung des Schriftstücks oder Manuskripts bei ihm verbleibt. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt Ziffer 6.1.

3.3

Plant der Veranstalter Videoeinspielungen während der Veranstaltung zu zeigen, die gedolmetscht werden sollen, ist dem Dolmetscher das Video und/oder eine Kopie des gesprochenen Textes vorab zusammen mit den restlichen Vorbereitungsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

IV. Arbeitsbedingungen
4.1

Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der ISO-Norm 2603, transportable den Anforderungen der ISO-Norm 4043 entsprechen. Der Dolmetscher muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genutzte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht.

4.2

Der Auftraggeber hat Gewähr zu leisten, dass der Dolmetscher die zu dolmetschenden Texte in bestmöglicher Qualität hören kann. Ggf. sind geeignete Mikrofonanlagen einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass jeder Sprecher die vorhandenen Mikrofone benutzt und dass der gedolmetschte Text die Zuhörer erreicht, ohne dass die Teilnehmer, die im Original hören, gestört werden.

4.3

Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dolmetscher von Anfang an in die Planung von Videokonferenzen einzubinden und mit ihm die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich.

4.4

Der Dolmetscher wird von seiner Leistungspflicht entbunden, wenn die Simultananlage oder die Bedienung als nicht normkonform befunden wird. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

V. Verschwiegenheitspflicht
5.1

Der Dolmetscher ist verpflichtet,die bei der Ausführung eines Auftrages bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen persönlichen Nutzen daraus zu ziehen.

5.2

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen die allgemein bekannt sind und/oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.

5.3

Der Dolmetscher ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit eine Veröffentlich zur Wahrung seiner berechtigten rechtlichen Interessen erforderlich ist.

VI. Gewährleistung und Haftung
6.1

Der im Rahmen eines Auftrages tätige Dolmetscher ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung übernimmt er nicht. Werden von Seiten des Auftraggebers Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt, entbindet dies den Dolmetscher von der etwaigen Haftung für eine unzureichende Qualität von Dolmetschleistungen.

6.2

Auf Schadensersatz haftet der Dolmetscher - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist die Haftung des Dolmetschers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

VII. Höhere Gewalt
7.1

Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien von ihren Verpflichtungen befreit, soweit diese Verpflichtungen von der höheren Gewalt betroffen sind.

7.2

Dies gilt nicht für bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen für nachgewiesene Aufwendungen des Dolmetschers. Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, bereits bei dem Dolmetscher entstandene Kosten zu ersetzen und bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen.

VIII. Vertragsänderungen
8.1

Sollte der Dolmetscher aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein, so hat er nach besten Kräften dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer Fachkollege die Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages übernimmt.

8.2

Der Auftraggeber wird von dieser Änderung unterrichtet.

IX. Auftragserteilung und Termine
9.1

Nach Auftragserteilung beginnt der Dolmetscher mit der organisatorischen und fachlichen Vorbereitung.

9.2

Sofern der Auftraggeber das Auftragsverhältnis kündigt oder auf die Dienste des Dolmetschers für den vereinbarten Termin verzichtet bzw. vom Auftrag zurücktritt, hat der Dolmetscher als Schadensersatz einen Anspruch auf die Vergütung gemäß dem Auftrag/Vertrag sowie auf die Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten.

X. Urheberrechte und Datenschutz
10.1

Die Dolmetschleistung ist nur zum vereinbarten sofortigen Anhören bestimmt, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Aufzeichnungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Dolmetschers und Vereinbarung mit ihm zulässig. Dies gilt ebenfalls für weitere Verwendungen für Dokumentationen einschließlich Direktübertragungen.

10.2

Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten. Dies betrifft auch unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

XI. Sonstiges
11.1

Änderungen und Ergänzungen zu den Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Dolmetscher bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

11.2

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll dann durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommt.

11.3

Auf das Auftragsverhältnis findet das Deutsche Recht Anwendung. Als Erfüllungsort gilt der Ort der vereinbarten Veranstaltung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.

11.4

Jegliche Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach zwei Jahren von der Leistungserbringung durch den Dolmetscher an gerechnet.